Berliner Teilhabegesetz: Wird die 40-Prozent-Quote für Migranten gekippt?
Mila VoigtBerliner Teilhabegesetz: Wird die 40-Prozent-Quote für Migranten gekippt?
Berlins Teilhabegesetz: Quotenregelung für Menschen mit Migrationshintergrund auf dem Prüfstand
Das 2021 eingeführte Berliner Teilhabegesetz verpflichtet Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, bei mindestens 40 Prozent der Einstellungsverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit Migrationshintergrund besonders zu berücksichtigen. Ziel der Regelung ist es, die vielfältige Bevölkerungsstruktur der Hauptstadt widerzuspiegeln – doch nun steht sie rechtlich auf dem Prüfstand. Kritiker monieren, das Gesetz könnte mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz kollidieren, wonach Stellen ausschließlich nach Leistung vergeben werden müssen.
Verabschiedet wurde das Gesetz unter der rot-rot-grünen Koalition des damaligen regierenden Bürgermeisters Michael Müller (SPD). Es schreibt vor, dass bei gleicher Qualifikation Bewerber mit Migrationshintergrund aktiv angeworben und bevorzugt behandelt werden sollen.
Ein eingeholtes Rechtsgutachten kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Regelung gegen das Grundgesetz verstoßen könnte. Die Verfassung verlangt, dass Einstellungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen – ohne dass Herkunft, ethnische Zugehörigkeit oder Geschlecht eine Rolle spielen. Die 40-Prozent-Vorgabe des Teilhabegesetzes könnte diesem Prinzip widersprechen.
Berlins Justizsenatorin Felor Badenberg (CDU), die selbst einen Migrationshintergrund hat, äußert sich kritisch zur Quote. Zwar unterstütze sie Integration, doch echte Chancengleichheit entstehe durch faire Wettbewerbsbedingungen – nicht durch starre Vorgaben, betont Badenberg. Für sie habe die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze Vorrang.
Bisher bleibt die Debatte auf Berlin beschränkt; in anderen Bundesländern gibt es keine vergleichbaren politischen Initiativen. Zwar existieren auf EU-Ebene Programme zur Förderung von Vielfalt, doch spezifische Einstellungsquoten für den öffentlichen Dienst sind dort nicht vorgesehen.
Das Rechtsgutachten wirft Zweifel an der Vereinbarkeit des Teilhabegesetzes mit dem Grundgesetz auf. Sollte die Regelung Bestand haben, könnte sie die Personalpolitik im Berliner öffentlichen Dienst grundlegend verändern. Die Stadt steht nun vor der Herausforderung, ihre Diversitätsziele mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen.