ECJ: Austritt aus der Kirche rechtfertigt Kündigung nicht - EuGH-Urteil stoppt automatische Kündigungen bei Kirchenaustritt
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Arbeitgeber mit kirchlicher Trägerschaft Mitarbeiter nicht automatisch entlassen dürfen, nur weil diese aus der Kirche austreten. Mit diesem Urteil wird die Befugnis religiöser Einrichtungen eingeschränkt, Kündigungen allein aufgrund der Mitgliedschaft durchzusetzen. Die Luxemburger Richter betonten, dass solche Entlassungen unzulässig sein können, wenn nicht alle Beschäftigten in derselben Position denselben Mitgliedschaftsanforderungen unterliegen.
Das Urteil stellt langjährige Praktiken in einigen EU-Ländern infrage. Bisher hatten nationale Gerichte religiösen Organisationen erlaubt, Mitarbeiter zu entlassen, wenn diese aus der Kirche austreten oder gegen dogmatische Regeln verstoßen. In Deutschland etwa gibt es eine sogenannte "Tendenzschutz"-Regelung, die kirchlichen Arbeitgebern erweiterte Kündigungsrechte einräumt.
Andere EU-Staaten sind hier strenger vorgegangen. Ihre Gerichte verlangen Nachweise, dass die Kirchenmitgliedschaft eine tatsächliche berufliche Voraussetzung für die Stelle darstellt, bevor sie Kündigungen zulassen. Das aktuelle Urteil setzt nun einen klaren EU-weiten Maßstab und schränkt pauschale Kündigungspraktiken ein.
Die Entscheidung bedeutet, dass kirchliche Arbeitgeber Kündigungen aufgrund der Mitgliedschaft künftig sorgfältiger begründen müssen. Sie können sich nicht mehr auf ein automatisches Kündigungsrecht berufen, wenn Mitarbeiter ihren Glauben aufgeben. Nationale Gerichte werden nun im Einzelfall prüfen, ob die Mitgliedschaft für die ausgeübte Tätigkeit tatsächlich unverzichtbar ist.






