Bundesozialgericht kippt Abrechnungspraxis für Rezepturarzneimittel – was sich jetzt ändert

Bundesozialgericht kippt Abrechnungspraxis für Rezepturarzneimittel – was sich jetzt ändert
Das Bundesozialgericht hat in einem richtungsweisenden Urteil die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln geklärt und dabei die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) präzisiert. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Apotheken und Krankenkassen. Das Gericht stellte fest, dass die geltende Verordnung keine anteilige Preisberechnung für die tatsächlich verwendeten Mengen explizit vorschreibt. Stattdessen sieht sie vor, dass sich die Abrechnung am Apothekenabgabepreis für die kleinste verfügbare Packungsgröße orientiert. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Verordnung, Abrechnungsprozesse zu vereinfachen, indem auf leicht nachvollziehbare Packungspreise zurückgegriffen wird – statt auf errechnete Einzelpreise. Bisher rechneten Apotheken die vollständigen Packungen von Rezepturarzneimitteln ab, eine Praxis, die das Gericht nun bestätigt hat. Allerdings plant das Bundesgesundheitsministerium (BMG), die Arzneimittelpreisverordnung zu ändern, um künftig nur noch die tatsächlich verbrauchten Teilmengen bei der Verarbeitung von Fertigarzneimitteln in Rechnung zu stellen. Die Krankenkassen sind angesichts des Urteils aufgefordert, vertragliche Lösungen auszuhandeln oder auf regulatorische Anpassungen zu drängen, falls sie das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht ausreichend gewahrt sehen. Mit der geplanten Novelle des BMG soll die Abrechnungspraxis stärker am ursprünglichen Zweck der Verordnung ausgerichtet werden – was potenziell zu Kostensenkungen für Kassen und Patienten führen könnte.

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