Neue Regeln für Kurzzeitbeschäftigungsanmeldungen und Aufenthaltsgenehmigungen

Neue Regeln für Kurzzeitbeschäftigungsanmeldungen und Aufenthaltsgenehmigungen
Ab dem 1. Januar 2026 gelten in Estland neue Vorschriften für Unternehmen, die ausländische Arbeitskräfte einstellen. Die Änderungen verlangen von Betrieben, sich vor der Vermittlung von Kurzzeitbeschäftigungen im estnischen Handelsregister eintragen zu lassen. Zudem verschärfen die Behörden die finanziellen Prüfkriterien für Anträge auf Aufenthaltstitel.
Aktuell obliegt die Registrierung von Unternehmen im Handelsregister dem estnischen Steuer- und Zollamt. Die Einwanderungsbestimmungen für ausländische Arbeitskräfte werden hingegen von der Polizei- und Grenzschutzbehörde überwacht. Arbeitgeber, die als Sponsoren auftreten, müssen diese Regelungen bei der Beantragung von Arbeitserlaubnissen für kurzfristige Tätigkeiten oder Visum für Aufenthaltsgenehmigungen beachten.
Ab dem kommenden Jahr muss jedes Unternehmen, das eine ausländische Fachkraft für eine kurzfristige Beschäftigung sponsert, zunächst im estnischen Handelsregister eingetragen sein. Dies stellt einen zusätzlichen Schritt im Einstellungsverfahren dar. Bei Anträgen auf Aufenthaltstitel müssen Unternehmen bereits jetzt nachweisen, dass sie mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate wirtschaftlich aktiv waren, bevor sie den Antrag einreichen. Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass nur etablierte Firmen ausländische Mitarbeiter sponsern dürfen.
Die überarbeiteten Bestimmungen zielen darauf ab, die Kontrolle über ausländische Arbeitskräfte in Estland zu verstärken. Unternehmen müssen künftig Registrierungs- und Finanzauflagen erfüllen, bevor sie nicht ansässige Arbeitskräfte einstellen können. Die Änderungen treten in weniger als zwei Jahren in Kraft und geben den Betrieben damit ausreichend Zeit, sich vorzubereiten.
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